Steuer & Recht für Vereine
Sponsoring-Einnahmen im Verein.
Was steuerfrei ist und was nicht.
Der Sponsor zahlt, der Verein freut sich – und dann kommt die Frage vom Kassenwart: Müssen wir das versteuern? Hier erfährst Du, wann Sponsoringgeld steuerfrei bleibt, was die 45.000-€-Grenze bedeutet, wann Umsatzsteuer anfällt und wie eine korrekte Rechnung an den Sponsor aussieht.
Zur 45.000-€-Grenze MusterrechnungIn Kürze
Das Wichtigste
auf einen Blick.
- Nur nennen ist meist steuerfrei: Weist der Verein ohne besondere Hervorhebung auf den Sponsor hin, gilt das in der Regel als Vermögensverwaltung.
- Aktiv werben ist steuerpflichtig: Trikotwerbung, Werbedurchsagen oder hervorgehobene Werbung sind ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.
- Aber erst ab 45.000 €: Körperschaft- und Gewerbesteuer fallen erst an, wenn alle wirtschaftlichen Einnahmen zusammen diese Grenze im Jahr übersteigen.
- Umsatzsteuer ist eine eigene Frage: Für Werbeleistungen fallen in der Regel 19 % an – außer der Verein ist Kleinunternehmer.
- Keine Spendenquittung für Sponsoring: Der Sponsor bekommt eine Rechnung, keine Zuwendungsbestätigung.
Überblick für gemeinnützige Vereine, Rechtsstand September 2026. Keine Steuerberatung – im Einzelfall helfen Steuerberatung, Landessportbund oder Finanzamt.
Grundlagen
Die vier Bereiche
eines gemeinnützigen Vereins.
Steuerlich wird jeder gemeinnützige Verein in vier Bereiche – sogenannte Sphären – aufgeteilt. In welchem Bereich eine Einnahme landet, entscheidet über die Steuer. Sponsoring kann je nach Gestaltung in zwei davon fallen.
Ideeller Bereich
Mitgliedsbeiträge, Spenden, Zuschüsse. Hier findet der eigentliche Vereinszweck statt.
steuerfreiVermögensverwaltung
Zinsen, Vermietung, Verpachtung – und Sponsoring, bei dem der Verein nur auf den Sponsor hinweist.
ertragsteuerfreiZweckbetrieb
Einnahmen direkt aus dem Vereinszweck, etwa Eintritt zu Sportveranstaltungen bis zu bestimmten Grenzen.
ertragsteuerfreiWirtschaftlicher Geschäftsbetrieb
Verkauf beim Vereinsfest, Bewirtung – und Sponsoring mit aktiver Werbeleistung.
steuerpflichtig ab 45.000 €Die entscheidende Frage
Nennt Ihr den Sponsor –
oder werbt Ihr für ihn?
Die Finanzverwaltung unterscheidet danach, ob der Verein nur die Werbung des Sponsors duldet oder an ihr aktiv mitwirkt. Die Grenze ist nicht immer scharf, die folgenden Beispiele zeigen die typische Einordnung:
Duldung
- Name oder Logo des Sponsors auf Plakaten, im Programmheft oder auf der Website – ohne besondere Hervorhebung
- „Unterstützt von …“ in der Vereinszeitschrift
- Link zur Startseite des Sponsors ohne Weiterleitung auf Werbeseiten
- Nennung auf einer Sponsorentafel neben anderen Unterstützern
Aktive Mitwirkung
- Trikotwerbung
- Werbedurchsagen bei Heimspielen
- Hervorgehobene Werbung für Produkte des Sponsors, etwa Anzeigen oder Aktionen
- Namensrechte an Veranstaltungen oder Spielstätten mit aktiver Vermarktung
- Social-Media-Beiträge, die gezielt für Angebote des Sponsors werben
Ob Bandenwerbung Duldung oder aktive Werbung ist, hängt von der Gestaltung ab – etwa ob der Verein die Fläche nur überlässt oder selbst vermarktet. Genau solche Grenzfälle sollten einmal mit der Steuerberatung geklärt und im Sponsoringvertrag sauber beschrieben werden.
Besteuerungsgrenze
Die 45.000-€-Grenze
richtig verstehen.
Auch wenn Sponsoring als wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb gilt, zahlt der Verein nicht automatisch Steuern. Nach § 64 Abs. 3 AO fallen Körperschaft- und Gewerbesteuer erst an, wenn die Einnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zusammen 45.000 € im Jahr übersteigen – einschließlich Umsatzsteuer.
| Trikotwerbung (aktive Werbung) | 18.000 € |
| Werbedurchsagen und Banner mit Aktionen | 4.000 € |
| Getränke- und Speisenverkauf beim Sommerfest | 12.000 € |
| Einnahmen wirtschaftliche Geschäftsbetriebe | 34.000 € |
|---|---|
| Logo-Nennung auf der Website (Duldung, Vermögensverwaltung) | nicht mitgezählt |
Wird die Grenze überschritten, ist der Gewinn aus den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerpflichtig. Dann helfen zwei Regeln: Bei Körperschaft- und Gewerbesteuer gilt jeweils ein Freibetrag von 5.000 €. Und für Werbung im Zusammenhang mit der gemeinnützigen Tätigkeit kann der Verein nach § 64 Abs. 6 AO auf Antrag pauschal 15 % der Einnahmen als Gewinn ansetzen.
Umsatzsteuer & Rechnung
So sieht die Rechnung
an den Sponsor aus.
Erbringt der Verein eine Werbeleistung, schreibt er dem Sponsor eine Rechnung. Ist der Verein kein Kleinunternehmer, weist er Umsatzsteuer aus – für Werbeleistungen in der Regel 19 %. Der Sponsor braucht die Rechnung für seine Buchhaltung und kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen.
Sportplatzweg 1, 12345 Musterstadt
Steuernummer: 123/456/78901
Datum: 15.09.2026
An: Autohaus Beispiel GmbH, Hauptstraße 5, 12345 Musterstadt
| Leistung | Betrag |
|---|---|
| Werbeleistung Trikotwerbung 1. Herrenmannschaft, Brustlogo Leistungszeitraum: Saison 2026/27 (01.08.2026–30.06.2027) laut Sponsoringvertrag vom 01.07.2026 | 2.000,00 € |
| zzgl. 19 % Umsatzsteuer | 380,00 € |
| Rechnungsbetrag | 2.380,00 € |
Pflichtangaben einer Rechnung sind unter anderem: vollständiger Name und Anschrift von Verein und Sponsor, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Vereins, Rechnungsdatum und fortlaufende Nummer, Art und Umfang der Leistung, Leistungszeitraum, Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag. Als Kleinunternehmer – seit 2025 höchstens 25.000 € Umsatz im Vorjahr und voraussichtlich nicht mehr als 100.000 € im laufenden Jahr – weist der Verein keine Umsatzsteuer aus und vermerkt stattdessen, dass nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer berechnet wird.
E-Rechnung: Seit 2025 müssen Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Für das Ausstellen gelten Übergangsfristen bis Ende 2026 beziehungsweise Ende 2027. Vereine mit wirtschaftlicher Tätigkeit sollten jetzt klären, mit welchem Programm sie künftig Rechnungen schreiben.
Vorsicht
Vier Fehler,
die Vereine teuer zu stehen kommen.
Erst der Sponsor, dann die Steuer
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